Wie schon auf meiner Unterseite Rechtliches/Linksammlung ausgeführt, könnten gegen das Fotografieren von Gebäuden erstmal zwei Dinge sprechen:

  • das Urheberrecht des Architekten und
  • das Eigentumsrecht am Grundstück 

 

Was die Außenansicht eines Bauwerkes betrifft, besagt §59 UrhG, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von einer öffentlichen Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) aus und ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aufgenommen wurde. Auch muss der Aufnahmestandpunkt allgemein zugänglich sein, d.h. es darf nur von der Straße aus fotografiert werden, nicht jedoch von einem gegenüberliegenden Haus. Dann bedarf es auch keiner Zustimmung des Gebäude-Eigentümers, da dessen Grundstück ja nicht betreten wird und damit keine Verletzung des Eigentumsrechts und des daraus abgeleiteten Hausrechts erfolgt.

 

Für Innenaufnahmen gibt es eine derartige gesetzliche Erlaubnis nicht. Dem Eigentümer steht es daher grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen das Betreten seines Grundstückes zulässig ist. Er kann also mit den Personen, die sein Grundstück betreten, frei vereinbaren, ob sie z.B. nur für private oder auch für kommerzielle Zweck, ob sie mit oder ohne Stativ und Blitz fotografieren dürfen und ob sie für diese Erlaubnis ein Entgelt zu zahlen haben.

 

Dies gilt auch für Gebäude, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie etwa Museen, Kirchen, Schlösser, Konzerthallen, Bahnhöfe etc., Hinweise zu Fotografierverboten finden Sie an den Eingangstüren oder im Kassenbereich, auf den Eintrittskarten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Man wird also im Normalfall immer nachfragen oder auf der entsprechenden Webpage nachsehen müssen und ggf. auch für eine Fotografiererlaubnis "Property Release" zahlen müssen.

 

Eine Ausnahme bildet das sog. Zitatrechts, §51 Ziff. 1 UrhG, das einem Autor, der sich wissenschaftlich, auch: populärwissenschaftlich, in einem Artikel oder Buch mit der Architektur, einschließlich der Innenarchitektur, eines Gebäudes auseinandersetzt, die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Erläuterung eine Außen- oder auch Innenaufnahme des besprochenen Bauwerkes abzubilden.

 

Im weiteren Verlauf trage ich verschiedene Listen zum Fotografierrecht  zusammen, die ich entweder selbst recherchiert habe oder die bereits im Internet zur Verfügung stehen.

 

Zoos

Sehr schön zusammengefasst ist die Liste zur Fotografiererlaubnis in deutschen und ein paar ausländischen Zoos, sortiert nach Postleitzahlen, mit einer Übersicht, ob das Fotografieren überhaupt erlaubt ist, ob geblitzt und veröffentlicht werden darf:

 

Forum DigicamClub.de: Zooliste 


Museen

Für die Recherche zum Fotografierrecht in Münchner Museen mag erstmal das Museumsportal München hilfreich sein. Aus dem Portal kann zwar nicht direkt das Fotografierrecht herausgelesen werden, aber immerhin sind alle Museen schön kompakt aufgelistet und verlinkt, so dass man sich recht schnell die jeweiligen Webpages der gewünschten Museen ansehen kann.

 

Das nicht-gewerbliche Fotografieren ohne Blitz und Stativ ist derzeit zu privaten Zwecken in den folgenden Münchner Kunstsammlungen und Museen erlaubt - jedoch ist dabei im Normalfall die Internetverwendung ausgeschlossen:

 

  • alle drei Pinakotheken: Alt, Neu, Modern
  • das Lenbachhaus, jedoch nicht im Kunstbau
  • die Villa Stuck, jedoch nicht in den Wechselausstellungen
  • das Deutsche Museum
  • das Münchner Stadtmuseum für Dauerausstellungen, jedoch nicht für die Sonderausstellungen

 

Im Museum Brandhorst gilt jedoch ein generelles Fotografierverbot!


Copyright von NASA-/ESA-Material

ESA- und NASA-Inhalte dürfen - nicht kommerziell - verwendet werden, wenn sie nicht verändert werden und jedes Foto mit der entsprechenden Herkunft gekennzeichnet wird (credit).


siehe:

  • ESA  -->  siehe Frage 6

 


Die Liste wird fortgeführt!

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