Rechtliches zum Thema Fotografieren

Beim Fotografieren ist einiges zu beachten, insbesondere wenn man seine Fotos veröffentlichen möchte - noch mehr aber, wenn man die Fotos verkaufen möchte.

 

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Diese Sammlung hat keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit! Insbesondere übernehme ich natürlich keine Gewähr!

 

 

Ich sammle einfach nur Begriffe und Links, die mich interessieren oder über die ich zufällig "stolpere".

 

Was darf ich fotografieren?

Schranken des Urheberrechts

Dies ist die gesetzliche Bezeichnung für diejenigen Vorschriften des deutschen Urheberrechts, die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem prinzipiell das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt ist, und gegenläufigen Interessen schaffen sollen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in den §§ 44a bis 63a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zahlreiche Einschränkungen der Verwertungsrechte vorgenommen.

 

  • Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit): Diese erlaubt es jedermann, urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Gebäude oder auch eine bleibende Installation), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Dies ist eine Schranke des Urheberrechts.
    • Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind
    • Bleibend sind keine Gegenstände, die sich nur zeitweilig in der Öffentlichkeit befinden. Unter Juristen bestehe Einigkeit darüber, dass das Merkmal „bleibend“ jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk für seine natürliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befinde. Zeitweilige Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit fällt
    • Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, sowie des Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen.
    • Bei öffentlich frei zugänglichen Anlagen wie Einkaufszentren, Geschäftspassagen oder Nahverkehrsanlagen wird das private Fotografieren ohne Stativ im Normalfall als üblicher Gebrauch angesehen, der nicht eingeschränkt werden kann.

 

  • Recht am eigenen Bild: ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht allerdings nach § 23 Absatz 1 KunstUrhG für „Personen der Zeitgeschichte“ eingeschränkt.

    § 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:
    • Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
      1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte,
      2. Bilder, auf denen die Personen nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
      3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
      4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
    • Personen der Zeitgeschichte: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre.
    • Als Beiwerk bezeichnet man im Recht Personen oder Gegenstände, die sich gleichsam zufällig auf einem Bild befinden.

Links

Law-Blog.de: Fotorecht-Spezial von Arne Trautmann

  • Teil 1: Recht am Bild: Unterscheidung von “Lichtbildern” und “Lichtbildwerken” im Sinne des Urheberrechts.

 

Kanzlei Janke - Fotografieren in der Öffentlichkeit

 

Recht am Bild:

 

Fotorecht.de

 

Digitaler Fotokurs:

 

Business-Best-Practice.de:

 

Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. Philip Lüghausen:

 

Photoscala.de (Internationes Magazin für Photographie):

 

Wikipedia

 

Minolta-, Konica Minolta- und Sony-Fotoforum

 

Bücher

Lizenzierung von Fotos: Was kann mit meinen Fotos getan werden?

Creative Commons (englisch, "schöpferisches Gemeingut") ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die im Internet verschiedene Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mittels deren Autoren der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen und damit freie Inhalte schaffen können.

 

Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung sind 4 Fragen ausschlaggebend:

  • Soll die Nennung des Urhebers vorgeschrieben werden?
  • Ist kommerzielle Nutzung erlaubt?
  • Sind Veränderungen (Bildbearbeitung, z.B. Ausschnitt ändern) erlaubt?
  • Ist eine Weitergabe unter gleichen Bedingungen gestattet?

 

Aktuell gibt es sechs verschiedene Lizenzen:

  • Namensnennung
  • Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
  • Namensnennung, keine Bildbearbeitung
  • Namensnennung, nicht kommerziell
  • Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
  • Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung

 

Vergibt man keine Berechtigungen (Creative Commons), so wird man im Normalfall von Interessenten angeschrieben und um Berechtigung gebeten - bei kommerzieller Nutzung auch gegen Vertrag (z.B. welche Nutzung, über welchen Zeitraum) und Bezahlung.

 

Gibt man sein Foto für eine kostenlose Nutzung frei, sollte man bei Druckerzeugnissen auf jeden Fall ein Belegexemplar verlangen und bei Nutzung auf einer Web-Site auf jeden Fall den Link auf die Web-Seite, die das Bild ursprünglich zur Schau stellt.

 

Man kann seine Foto-Rechte aber auch an Bildagenturen übertragen, die die Vermarktung des Bildmaterials übernehmen  (sog. Stockfotografie). In Flickr wird man ggf. angesprochen, ob man mit einer Bildagentur zusammenarbeiten möchte. Auf Flickr ist z.B. Getty Images sehr aktiv.

 

Allerdings gibt man, bei Zusammenarbeit mit einer Bildagentur, im Normalfall die eigene Berechtigung am Foto auf. Dafür bekommt man für jeden Verkauf einen prozentualen Anteil gutgeschrieben und man muss sich um nichts kümmern (jedes freigegebene Foto trägt dann den Verweis auf Getty Images).

 

Etwa ab dem Jahr 2000 begannen einige neue Agenturen, nur das Internet als Vertriebsplattform zu nutzen und die Bilder viel günstiger zu verkaufen.

  • "Microstock-Agenturen" verkaufen Bilder für einen bis ca. zehn Euro
  • "Midstock-Agenturen" verkaufen Aufnahmen für ca. 10–100 Euro
  • "Macrostock-Agenturen" verkaufen zu Preisen, die ab ca. 100 Euro aufwärts liegen.

 

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